RUHIGE WOHNGEGEND IN WEIZ! GERÄUMIGE MIETWOHNUNG IN EINER VILLA

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Allgemeine Angaben
Artikel-Standort:
AT 8160 Weiz
Objektinformationen
Wohnfläche:
186,71 m²
Objekttyp:
Maisonette
Zustand:
Sehr gut/Gut
Anzahl Zimmer:
5
Bautyp:
Altbau
Verfügbarkeit:
ab sofort
Befristung:
3 Jahre
Heizung:
Ölheizung
Heizungsart:
Zentralheizung (z.B. Therme oder Kessel nicht im Objekt)
Böden:
Parkett
Maklerprovision:
provisionsfrei f.d. MieterIn
Ablöse:
0,00 €
Kaution:
€ 4395,60
Ausstattung und Freiflächen
Ausstattung:
Abstellraum
Einbauküche
Teilmöbliert / Möbliert
Freiflächen:
Balkon
Terrasse
Energieausweis
HWB:
90
HWB Energieklasse:
D

Auch als Arbeits- und Wohnkombi oder Wohngemeinschaft geeignet!

Diese ca. 186,71 m² große Mietwohnung mit toller Raumaufteilung befindet sich auf zwei Ebenen einer schönen Villa in Weiz. Die nach s/w ausgerichtete Wohnung verfügt im unteren Geschoss über einen großzügigen Eingangsbereich (Vorzimmer), einen Abstellraum, ein extra WC und einen geräumigen Wohnraum. Über eine offene Treppe gelangt man in das Dachgeschoss, in welchem sich ein zentraler Flur, 3 Zimmer (eines davon mit Balkon), ein Bad mit Wanne, ein weiteres WC, sowie eine große Wohnküche mit extra Speis befindet. Ein Highlight der Wohnküche ist ein in der Raummitte befindlicher Kaminofen mit Sitzgelegenheiten.

Der Mietgegenstand ist mit Holzfenstern, Parkett- bzw. Fliesenböden in den Wohnräumen, sowie Fliesen im Sanitärbereich ausgestattet.  Eine Küchenzeile und ein Spiegelschrank im Bad sind bereits vorhanden. Beheizt wird die Wohnung mittels einer Zentralheizung (Öl). Des Weiteren ist dem Objekt ein Kellerabteil zugehörig. Die Nutzung einer allgemeinen Grünfläche, einer Gemeinschaftsterrasse und eines Hochbeets ist möglich.

Das Wohnhaus liegt am Ende einer Sackgasse in sehr ruhiger Lage mit Grünblick. Trotzdem sind sämtliche Einkaufmöglichkeiten, div. Lokale, öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn), sowie das Schulzentrum (BHAK, HTL, HLW) in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar. Auch Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung (z.B. Freibad, Eishalle, Wanderwege, etc.) sind sehr rasch zu erreichen.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen und einen gemeinsamen Besichtigungstermin zur Verfügung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen easyHome Immobilien, Patrick Heger
Stand: Jänner 2020
1. Allgemeines
1.1. GELTUNG DIESER AGB
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB“) sind die Grundlage für
die Geschäftstätigkeit mit easyHome Immobilien, Patrick Heger, Sinabelkirchen 84, 8261
Sinabelkirchen (im Folgenden “easyHome Immobilien“) und bilden einen integrierenden Bestandteil
aller von easyHome Immobilien geschlossener (Makler-) Verträge, Vereinbarungen, Angebote,
Beurteilungen, Schätzungen und sonstiger rechts-geschäftlicher Erklärungen mit Geschäftspartnern
(im Folgenden “Auftraggeber“). Durch Aufnahme des Geschäftsverkehrs nimmt der Auftraggeber
diese AGB zustimmend zur Kenntnis.
1.2. WIDERSPRUCH ZU ABWEICHENDEN AGB
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten gelten nur, wenn sich
easyHome Immobilien schriftlich mit ihrer Geltung ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
2. Gegenstand des Maklervertrags
2.1. GRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT
easyHome Immobilien ist als Immobilienmakler iSd MaklerG tätig. Die Vermittlungstätigkeit der
easyHome Immobilien für einen Auftraggeber erfolgt auf Grundlage eines Maklervertrags (z. B.
Alleinvermittlungsauftrag, schlichter Vermittlungsauftrag, Suchauftrag/-anfrage), mit dem easyHome
Immobilien insbesondere mit der Vermittlung von in der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (“IMV“)
angeführten Geschäften (z. B. Vermittlung von Kauf-Verkauf- oder Tauschgeschäften, von
Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) oder sonstigen Rechten, einschließlich
Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten, jeweils hinsichtlich bebauter und unbebauter
Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäuser und Unternehmen sowie
Unternehmensbeteiligungen, oder von Hypothekardarlehen, Anteilscheinen und Beteiligungen an
Immobilienfonds) beauftragt wird, oder aufgrund eines sonstigen (Dienstleistungs-) Auftrags.
2.2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS
Ein Maklervertrag oder sonstiger Auftrag kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder schlüssig
(z. B. durch Übergabe oder Übersendung von Objektdaten, Objektunterlagen, Plänen, Vereinbarung
eines Besichtigungstermins) erfolgen und gilt insbesondere mit widerspruchsloser Duldung der
Tätigkeit der easyHome Immobilien als erteilt.
2.3. DOPPELMAKLER
easyHome Immobilien als Immobilienmakler ist kraft Geschäftsgebrauch berechtigt, auch für die
jeweils andere Vertragspartei entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden (Tätigkeit als
Doppelmakler).
3. Wechselseitige Rechte und Pflichten
3.1. GEGENSEITIGE INFORMATION
easyHome Immobilien und der Auftraggeber werden sich gegenseitig alle für das jeweilige Geschäft
oder den Auftrag notwendigen und zweckmäßigen Mitteilungen zukommen lassen.
3.2. MITWIRKUNGSPFLICHT DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, easyHome Immobilien bei der Vermittlungstätigkeit
umfassend und redlich zu unterstützen und easyHome Immobilien oder der für diese handelnde
Person sämtliche für die Beurteilung des jeweiligen Geschäfts und dessen Vermittlung notwendigen
Informationen zu erteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst insbesondere eine richtige und vollständige
Erteilung aller Informationen und Tatsachen betreffend das zu vermittelnde Objekt bzw. Geschäft,
einschließlich dessen Zwecks und die beabsichtige Verwendung des Objekts. easyHome Immobilien
ist insbesondere auch bei nachträglich eintretenden Änderungen oder einer Änderung der
Geschäftsabsicht des Auftraggebers unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3.3. EINHOLUNG VON BEWILLIGUNGEN
Der Auftraggeber hat sämtliche in seine Sphäre fallenden und für das Geschäft notwendigen oder
zweckmäßigen Bewilligungen oder Genehmigungen einzuholen und easyHome Immobilien laufend
über den Verfahrensstand informiert zu halten. Sollte sich abzeichnen, dass eine notwendige
Bewilligung oder Genehmigung nicht erlangt werden kann, so ist dies easyHome Immobilien
unverzüglich mitzuteilen.
3.4. INFORMATION ÜBER ERFOLGTE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE DURCH DEN
AUFTRAGGEBER
Der Auftraggeber hat easyHome Immobilien unverzüglich über den Abschluss eines Geschäftes sowie
dessen zur Berechnung der Provision wesentlichen Inhalts zu unterrichten, sofern easyHome
Immobilien nicht unmittelbar davon durch Beisein eines ihrer Mitarbeiter Kenntnis erlangte, und auf
erste Anforderung eine Kopie des geschlossenen Vertrages an easyHome Immobilien übersenden.
3.5. PFLICHTEN BEI ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRÄGEN
Bei Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Zeitraum der
vereinbarten Dauer keinen anderen Makler für die Vermittlung des jeweiligen Geschäfts zu
beauftragen oder heranzuziehen und easyHome Immobilien jene Personen (einschließlich anderer
Makler) unverzüglich bekannt zu geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben. Erfolgt
nach Ablauf der vereinbarten Frist keine einvernehmliche Verlängerung des
Alleinvermittlungsauftrages, so wandelt sich dieser in einen unbefristeten und jederzeit schriftlich
kündbaren schlichten Vermittlungsauftrag um.
3.6. UNTERBEAUFTRAGUNG
easyHome Immobilien ist berechtigt, bei deren Tätigkeit und Vermittlung Dritte (Sub-Makler, a-meta
Geschäfte) heranzuziehen oder zu beauftragen.
4. Anbote und Informationserteilung; Aufklärung über bekannte Anbote
4.1.KEINE PRÜFUNG DER ANGABEN DES ABGEBERS
Alle Angaben, Anbote, Anzeigen, Inserate, Exposés oder sonstige Mitteilungen über Objekte und
Geschäftsgelegenheiten durch easyHome Immobilien erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen
und beruhen auf den vom jeweiligen Abgeber erhaltenen und zur Verfügung gestellten Informationen
und Daten, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. easyHome
Immobilien ist somit nicht verpflichtet, Angaben des Abgebers auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen, sondern darf darauf vertrauen.
4.2. HAFTUNG DES ABGEBERS FÜR FALSCHINFORMATIONEN
Falls der Auftraggeber an easyHome Immobilien schuldhaft unrichtige oder unvollständige
Informationen erteilt, so haftet er easyHome Immobilien für allfällige entstandene Schäden und
frustrierte Aufwendungen.
4.3. UNVERBINDLICHE ANBOTE
Das von easyHome Immobilien auf deren Website sowie in sonstigen Medien eingestellte Angebot
sowie von easyHome Immobilien entgegengenommene und weitergeleitete Vertragsanbote sind
solange freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Anbotsannahme durch den Abgeber oder
sonstigen vermittelten Dritten vorliegt und dem Auftraggeber (Interessenten) zugegangen ist.
Änderungen bzw. Zwischenverkäufe werden ausdrücklich vorbehalten.
4.4. AUFKLÄRUNGSPFLICHT HINSICHTLICH BEKANNTER OBJEKTE
Ist dem Auftraggeber (Interessenten) eine durch easyHome Immobilien nachgewiesene, vermittelte
oder namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit bzw. das betreffende Objekt oder der Abgeber bereits
bekannt, so ist er verpflichtet, dies easyHome Immobilien unverzüglich schriftlich (spätestens
innerhalb von 48 Stunden ab Übermittlung von Informationen, aus denen dies erkennbar war)
mitzuteilen. Andernfalls ist die Vermittlung als provisionspflichtig anerkannt.
5. Weitergabe von Informationen und Vertraulichkeit
5.1. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu
behandeln und nicht an Dritte, insbesondere nicht an andere Immobiliendienstleistungs- und
Maklerunternehmen, weiterzugeben. Jede Weitergabe der von easyHome Immobilien mitgeteilten
Geschäftsgelegenheiten oder Objekte bzw. der von easyHome Immobilien namhaft gemachten
Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
von easyHome Immobilien und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
5.2. HAFTUNG BEI WEITERGABE
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird der Auftraggeber easyHome Immobilien
vollkommen schad- und klaglos halten und einen allfälligen Provisionsentgang in vollem Umfang
ersetzen bzw. wird der Auftraggeber (Interessent) selbst provisionspflichtig.
6. Provisionen und Entgelt
6.1. VERMITTLUNGSPROVISION UND DEREN HÖHE
Die Tätigkeit der easyHome Immobilien erfolgt entgeltlich. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer
Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße
verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt (siehe Punkt 7.2.). Falls im
Einzelfall nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, etwa in der jeweiligen besonderen
Provisionsvereinbarung, in der Angabe beim jeweiligen Objekt oder im Kaufanbotsvordruck, gelten die
in der IMV für das jeweilige Geschäft angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich 20% USt. als
Provision für die Vermittlungstätigkeit der easyHome Immobilien als vereinbart. Die Provision
berechnet sich auf Grundlage der IMV bzw. gemäß der ebenfalls übergebenen und einen
integrierenden Bestandteil dieser AGB bildenden Provisionsvereinbarung bzw. Nebenkostenübersicht.
6.2. ENTSTEHEN DER PROVISIONSPFLICHT
Der Provisionsanspruch der easyHome Immobilien gegenüber dem Auftraggeber entsteht mit dem
Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts durch entsprechende Willensübereinkunft der
beteiligten Parteien (z. B. angenommenes Kaufanbot, Mietanbot). Nach erfolgter verdienstlicher
Tätigkeit hinsichtlich des zu vermittelnden Geschäfts entsteht die Provisionspflichtunabhängig vom
Zeitpunkt des Zustandekommens und/oder der weiteren Beteiligung durch easyHome Immobilien.
6.3. VERDIENSTLICHKEIT DES MAKLERS
Verdienstliche Tätigkeit der easyHome Immobilien liegt auch bei bloßer Namhaftmachung bzw.
Nachweis der Geschäftsgelegenheit, sonstiger Vermittlung eines Objekts oder Geschäfts oder, wenn
easyHome Immobilien in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z. B. durch sonstige vermittelnde
Tätigkeit) zum Zustandekommen des Geschäfts beigetragen hat, wobei es genügt, dass der Nachweis
bzw. die Vermittlung oder Namhaftmachung mit ursächlich für den Geschäftsabschluss gewesen sind.
6.4. VERMITTLUNG EINES ABWEICHENDEN GESCHÄFTS
Der volle Provisionsanspruch der easyHome Immobilien entsteht auch, wenn das Geschäft zu
anderen als ursprünglich angebotenen oder im Vermittlungsvertrag genannten Bedingungen zustande
kommt, wenn das Geschäft über ein anderes Objekt des von easyHome Immobilien namhaft
gemachten Abgebers abgeschlossen wird, oder wenn ein anderes als das ursprünglich angebotene
Geschäft geschlossen wird.
6.5. VERMITTLUNG EINES OPTIONSVERTRAGS
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn anstelle des ursprünglich zu vermittelnden
Geschäfts ein Optionsvertrag geschlossen wird, wobei diesfalls die Hälfte der vereinbarten oder
zustehenden Provision mit Abschluss des Optionsvertrags und die weitere Hälfte mit Ausübung des
Optionsrechts fällig wird.
6.6. AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN
Der volle Provisionsanspruch besteht auch in dem Fall, dass ein aufschiebend bedingt
abgeschlossenes Geschäft vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, falls die Bedingung ohne die
vorzeitige Auflösung hypothetisch eingetreten wäre.
6.7. AUFLÖSENDE BEDINGUNG UND RÜCKTRITT
Erlischt das vermittelte Geschäft aufgrund einer auflösenden Bedingung, so bleibt dies ohne
Auswirkung auf den Provisionsanspruch. Dasselbe gilt bei Ausübung eines Rücktrittsrechts, sofern
dieses aus Gründen ausgeübt wird, die von einer der Vertragsparteien des vermittelten Geschäfts zu
vertreten sind oder in sonstiger Weise in der Person einer der Vertragsparteien begründet sind. Bei
einseitigem Rücktritt hat der Zurücktretende easyHome Immobilien den gesamten entstandenen
Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs 2 MaklerG bleibt unberührt).
6.8. NACHTRÄGLICHE ERWEITERUNG
Wird ein von easyHome Immobilien vermitteltes Geschäft binnen drei Jahren ab dessen
Zustandekommen erweitert oder ergänzt, entsteht mit Rechtswirksamkeit der Erweiterung ein
Provisionsanspruch der easyHome Immobilien, wobei der jeweilige Erhöhungs- oder
Erweiterungsbetrag als Bemessungsgrundlage für die Provision gilt. Der Auftraggeber ist diesfalls
verpflichtet, easyHome Immobilien unverzüglich von einer solchen Ergänzung/Erweiterung des
Geschäfts zu verständigen.
6.9. PROVISIONSPFLICHT BEI VERZÖGERTEM ABSCHLUSS
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn binnen drei Jahren ab Beendigung des
Vermittlungsauftrags ein Geschäftsabschluss durch einen Auftraggeber über ein von easyHome
Immobilien vermitteltes Objekt oder mit einem von easyHome Immobilien vermittelten Vertragspartner
zustande kommt.
6.10. PROVISION BEI FEHLENDEM VERMITTLUNGSERFOLG
easyHome Immobilien erhält vom Auftraggeber weiters auch eine Provision bzw. einen Ersatz für
Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne zurechenbaren Vermittlungserfolg in Höhe der für den
Erfolgsfall vereinbarten Provision, gegebenenfalls berechnet auf Grundlage eines allenfalls höheren
tatsächlichen (Kauf-)Preises, wenn (§ 15 Abs 1 MaklerG) a. das im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; b. mit dem von easyHome Immobilien vermittelten
Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich der easyHome Immobilien fällt; c. das im Maklervertrag
bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande
kommt, weil der Auftraggeber die ihm von easyHome Immobilien bekanntgegebene Möglichkeit zum
Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer
anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte die Geschäftsgelegenheit
bekanntgegeben hat, oder d. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein
gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
6.11 PROVISION BEI FEHLENDEM VERMITTLUNGSERFOLG BEI
ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRÄGEN
Im Falle der Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags gilt die Provisions-/Entschädigungspflicht
gemäß Punkt 7.10. sinngemäß weiters, wenn (§ 15 Abs 2 MaklerG) a. der Alleinvermittlungsauftrag
vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; b. das Geschäft
während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen
vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder c. das Geschäft während der
Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
6.12. VERGÜTUNG GESONDERTER AUFTRÄGE
Im Einzelfall vom Auftraggeber erteilte Aufträge, die keine Maklerverträge iSd MaklerG sind, sind stets
gesondert und unabhängig von einem Maklervertrag und eines etwa zu vermittelnden Geschäfts und
der diesbezüglichen Provisionspflicht zu vergüten. Sofern nicht anders vereinbart, gilt ein ortsübliches
Entgelt vereinbart.
7. Fälligkeit der Provision, Verzugszinsen, Aufrechnung
7.1. FÄLLIGKEIT DER PROVISION
Eine Vermittlungsprovision wird im Regelfall abweichend von § 10 MaklerG erst mit dem Abschluss
des entsprechenden schriftlichen (notariellen) Vertrags über das Geschäft, spätestens aber 90 Tage
nach der Rechtswirksamkeit dieses Geschäfts (§ 7 Abs 1 MaklerG), je nachdem was zuerst eintritt,
jedenfalls aber mit Rechnungslegung fällig. Sonstige Provisions-, Entgelts- oder
Vergütungsansprüche, insbesondere im Fall fehlenden Vermittlungserfolgs oder das vermittelte
Geschäft nicht zustande kommt (Punkt 6.6.-6.12.) werden sofort mit deren Entstehen fällig.
7.2. VERZUGSFOLGEN
Bei Verzug ist easyHome Immobilien berechtigt, 5% an Verzugszinsen sowie anfallende Mahnspesen
iHv pauschal EUR 10,- pro Mahnung und allfällige Inkassokosten vom Auftraggeber zu verlangen.
7.3. AUFRECHNUNGSBESCHRÄNKUNG
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen Ansprüche der easyHome
Immobilien aufzurechnen. Ausgenommen davon sind Gegenforderungen von Verbrauchern im Falle
der Zahlungsunfähigkeit der easyHome Immobilien oder falls deren Gegenforderung in rechtlichem
Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der easyHome Immobilien steht, oder falls diese gerichtlich
festgestellt oder von easyHome Immobilien anerkannt worden ist.
7.4. SOLIDARHAFTUNG
Mehrere Auftraggeber oder am vermittelten Geschäft auf einer Seite beteiligte Personen schulden die
Provision zur ungeteilten Hand.
7.5. NETTOBETRÄGE
Sämtliche Beträge, Provisionen und Entgelte sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben,
Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer.
8. Haftungsausschluss
8.1. KEINE HAFTUNG FÜR INFORMATIONEN DRITTER UND INDIREKTE SCHÄDEN ODER
GEGENÜBER DRITTEN
easyHome Immobilien übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von
Informationen, die easyHome Immobilien vom jeweiligen Abgeber zur Verfügung gestellt wurden oder
die von easyHome Immobilien unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, soweit deren Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit nicht ausdrücklich bekannt ist (§ 1300 ABGB). easyHome Immobilien haftet
weiters nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden,
Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter oder gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner
sind. 8.2. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG NACH DEM VERSCHULDENSGRAD
Darüber hinaus ist eine Haftung von easyHome Immobilien für den Fall leichter Fahrlässigkeit
jedenfalls ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist die Haftung der easyHome
Immobilien ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beschränkt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist die Haftung der easyHome Immobilien
ungeachtet des Rechtsgrundes auf Fälle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit beschränkt.
8.3. AUSNAHME VON DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Ausgenommen von dieser generellen Haftungsbeschränkung sind Schäden aus der Verletzung von
Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. FALLWEISE UND BETRAGLICHE BESCHRÄNKUNG
Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkung sind allfällige
Schadenersatzansprüche auf den Ersatz eines adäquaten voraussehbaren Schadens, jedenfalls aber
betraglich mit dem Wert des für den Erfolgsfall vereinbarten (Vermittlungs-Entgelts) beschränkt.
8.5. KEINE ERFOLGSGARANTIE
easyHome Immobilien übernimmt keine Haftung, Garantie oder Gewährleistung für einen
Vermittlungserfolg oder dafür, dass ein zur Vermittlung übernommenes Geschäft tatsächlich
erfolgreich zustande kommt, oder für die ordnungsgemäße vertragliche Abwicklung eines vermittelten
Geschäfts oder dessen Erfüllung, und ebenso wenig dafür, dass am Markt keine vergleichbaren
günstigeren Objekte bzw. Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
8.6. KEINE HAFTUNG FÜR DRITTE
Für Schäden, die durch von easyHome Immobilien zur Vermittlung beigezogenen Dritten
(insbesondere externe Gutachter, Sub-Makler) verursacht wurden, haftet easyHome Immobilien nur
bei Auswahlverschulden.
9. Bewertungen
Von easyHome Immobilien im Rahmen des Vermittlungsvertrags oder gemäß gesonderter
Vereinbarung vorgenommene Schätzungen des Wertes oder Angebotspreises von Objekten basieren
auf der Einschätzung aufgrund von Vergleichswerten und den ungeprüften Informationen und
Angaben des Auftraggebers und können kein Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen ersetzen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Immobilienmarkt einer
Vielzahl von äußeren Einflüssen ausgesetzt ist und einem stetigen Wandel unterliegt und daher
Änderungen der Einschätzung vorbehalten sind. easyHome Immobilien übernimmt keine Haftung oder
Garantie dafür, dass der Auftraggeber bei einer tatsächlichen Vermarktung den geschätzten Preis
erzielt.
10. Verjährung/Präklusion von Ansprüchen
Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen
sämtliche Ansprüche gegen easyHome Immobilien, wenn sie nicht binnen eines Jahres ab Kenntnis
des Anspruchsberechtigten von Schaden und Schädiger bzw. von dem den Anspruch begründenden
Ereignis gerichtlich geltend gemacht oder von easyHome Immobilien ausdrücklich schriftlich
anerkannt wurden, sofern nicht eine kürzere gesetzliche oder vertragliche Verjährungs- oder
Präklusivfrist gilt.
11. Bestimmungen betreffend den Webauftritt der easyHome Immobilien - Anbote auf Websites
11.1. URHEBERRECHTLICHE HINWEISE
Inhalt und Struktur der von easyHome Immobilien betriebenen Websites sind urheberrechtlich
geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von
Texten, Textteilen oder Bildmaterial ist grundsätzlich nicht erlaubt und bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der easyHome Immobilien. Hiervon nicht erfasst ist der für den Interessenten
für seine privaten Zwecke bestimmte Ausdruck von Objektdaten, Unterlagen, Checklisten oder
sonstigen Merkblättern in Zusammenhang mit dem Angebot der easyHome Immobilien.
11.2. VERBOT DER WEITERGABE AN DRITTE
Dem Nutzer des Webangebots der easyHome Immobilien ist es nicht erlaubt, jegliche Informationen,
insbesondere über Objekte und Abgeber, die dieser anhand der auf der Website der easyHome
Immobilien (Miet- und Kaufmarktplatz) eingestellten Daten und/oder der Versendung von
Immobilienexposés erhält, an Dritte weiterzugeben und/oder zu anderen, insbesondere gewerblichen
Zwecken zu verwenden. Die erhaltenen Informationen dienen ausschließlich dem persönlichen
Interesse.
11.3. BESCHRÄNKUNG DES ANGEBOTS
easyHome Immobilien behält sich vor, nach freiem Ermessen eine beschränkte Auswahl an
verfügbaren Objekten oder Produkten auf ihren Seiten im Internet zu zeigen, insbesondere wenn die
Anzahl vorhandener Angebote besonders hoch ist; im Zusammenhang mit einer derartigen Auswahl
nach freien Ermessen übernimmt die easyHome Immobilien keinerlei Verpflichtungen und keinerlei
Haftungen.
11.4. HAFTUNG FÜR LINKS UND WEBSITES DRITTER
Für den Inhalt fremder Websites, auf die mittels Links verwiesen wird, wie auch für Fehler, die aus
mangelhafter Datenübertragung resultieren, wird keine Haftung übernommen.
12. Schlussbestimmungen, Recht, Gerichtsstand
12.1. ANPASSUNG DER AGB
easyHome Immobilien behält sich das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit
anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auf
den Webseiten der easyHome Immobilien veröffentlicht sind.
12.2. KEINE MÜNDLICHE NEBENABREDEN, SCHRIFTFORMGEBOT
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die
Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. Für die
Einhaltung der Schriftform genügt die Verwendung von E-Mails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs
obliegt dem Auftraggeber.
12.3. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die
übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien eine
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchsetzbaren
Bestimmung am nähesten kommt.
12.4. ERFÜLLUNGSORT
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den mit easyHome Immobilien geschlossenen
Verträgen gilt Sinabelkirchen als vereinbart.
12.5. RECHTSWAHL
Es gilt ausschließlich österreichisches Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
12.6.GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG
Soweit für den Auftraggeber kein zwingender Gerichtsstand, etwa im Sinne des § 14 KSchG besteht,
wird für alle aus oder in Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen dem
Auftraggeber und der easyHome Immobilien resultierenden Streitigkeiten die ausschließliche
Zuständigkeit des für 8261 Sinabelkirchen, Österreich, jeweils sachlich zuständigen Gerichtes
vereinbart (§ 104 JN.
1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag,
Maklervertrag mit dem Interessenten, Suchauftrag mit dem Wohnungssuchenden)
bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei
Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers
(§ 11 FAGG)
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses.
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen,
so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem
Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
Ausübung des Rücktrittsrechts
§ 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher
kann dafür das Muster-Widerrufsformular * verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt,
wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-
Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers
elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung
auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung
über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von
Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor
Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer
den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung
gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen,
Energie-
und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen
oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein
Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen
hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt
erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende
Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht
nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer
die Dienstleistung vollständig erbracht hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher
nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn
überdies der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers
mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Verbraucher
a) entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen
zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert, b) oder den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten
vornehmen zu lassen.
2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Verbraucher (§ 1 KSchG) kann binnen einer Woche seinen Rücktritt erklären, wenn,
• er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes
abgegeben hat,
• seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen
Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
• an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum
Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung
und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe
der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt
worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls
spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung
eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a
KSchG ist unwirksam.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts
gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum
des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines
Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem
Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
3. Rücktrittsrecht bei »Haustürgeschäften« nach § 3 KSchG
Ist (nur) anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und
Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) ausgenommen sind.
Ein Verbraucher (§ 1 KSchG), der seine Vertragserklärung
• weder in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben,
• noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Unternehmer
selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt
erklären.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine »Urkunde« ausgefolgt wurde,
die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen
Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die
Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält. Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht
für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer
die Urkundenausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach,
so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher
die Urkunde erhält.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist
gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
4. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich
zurücktreten, wenn
• ohne seine Veranlassung,
• maßgebliche Umstände,
• die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
• nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
• steuerrechtliche Vorteile,
• eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher,
wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet
aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
• Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.
• Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig
nicht abdeckbar).
• Angemessene Vertragsanpassung.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts
gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum
des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines
Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem
Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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